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DanTheKraut: Urteil des BGH vom 12.07.2007 (Aktenzeichen: I ZR 18/04) wobei es aber auch nur um das Verbreiten geht.
Da gehts aber um die Haftung von Ebay, das die betreffenden Angebote offenbar direkt wieder gelöscht hatte. Inwiefern wird das jetzt für "richtige" Händler relevant?
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DanTheKraut: Urteil des BGH vom 12.07.2007 (Aktenzeichen: I ZR 18/04) wobei es aber auch nur um das Verbreiten geht.
Das Urteil ist in der Tat ziemlich interessant, insbesondere die Ausführungen in Rn. 35, die dann auf folgendes Urteil verweisen (http://lexetius.com/2004,3348 - Az. 2 StR 365/04), bei der man in Rn. 19 eine Definition des BGH zur Verbreitung findet. Diese ist recht eng, sodass nicht automatisch der Verkauf von Händlern an Endkunden ein tatbestandliches "verbreiten" darstellt, sondern erst, wenn es einem größeren, nicht mehr individuell personalisierbaren und kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das war auch mir neu, hilft beim Thema aber nur bedingt weiter. Hier ist nur die letzte Kette betroffen, also der Händler, der das Spiel an den finalen Endkunden bringt. Ich habe etwas quer gelesen und spielt zum Beispiel beim Verkauf von Briefmarken und Münzen aus der NS-Zeit eine Rolle, wobei hierbei NS-Symbole abgedeckt werden müssen, wenn sie im Laden stehen oder im Internet mit Foto angeboten werden.
Nebenbei wird dies aber nur angenommen, wenn keine Beschlagnahmung vorliegt sondern ohne Beschlagnahmung etwas verkauft wird, dass den Straftatbestand erfüllt. Bei Beschlagnahmung greift dann das Veräußerungsverbot wieder über den Umweg der Beschlagnahmung, nicht direkt aus den Strafvorschriften.

Hieraus könnte man aber maximal eine Entschuldigung für den Händler rausziehen, nicht jedoch den Publisher, um den es hier ja geht. Dem Publisher geht es ja, auch auf Grund der Bedeutung des Namens offensichtlich, eben darum, sein Spiel unkontrolliert auf den Markt zu bringen, sprich er hat keine Kontrolle mehr wen Zwischenhändler beliefern oder an wen Endkunden verkaufen und wer mit welcher Intention kauft oder verkauft. Daneben bleibt der Publisher auch noch Hersteller und hält das Produkt vorrätig, was ebenfalls strafbar wäre. Das ganze Thema ist ein riesiges Minenfeld, beim querlesen sind Verfahren und Strafen auch bei Briefmarken etc. gang und gäbe. Daher wäre das nichts, was ein Publisher sinnvollerweise gehen würde (man könnte jetzt versuchen zu konstruieren, dass der Publisher selbst als Endkundenhändler auftritt und das Spiel selbst direkt an den Endkunden verkauft), aber auch hier kann man sich über Klagen freuen.

Dagegen ist für die Kunstaufnahme zu Kämpfen ein Kinderspiel :). Aber aus dem Urteil muss man sehr viel ableiten, da es ja eigentlich um etwas ganz anderes ging, hier die Frage der Störerhaftung von Ebay wenn jemand etwas illegales dort verkauft.
Post edited June 16, 2016 by JimRaynor.925