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Der große, böse Krieg.

NecroVision: Lost Company ist jetzt auf GOG.com mit 66% Rabatt erhältlich.
Viele Übel entstehen durch Krieg: Tod, Zerstörung, Verzweiflung, Dämonen. Ganz genau, als wir im Ersten Weltkrieg damit beschäftigt waren, uns gegenseitig zu verkloppen, erhob sich eine Armee dämonischer Untoter aus der Dunkelheit, um uns allesamt zu zerfetzen. Zum Glück kannst du sie einfach wieder zurück in ihr schwarzes Loch ballern.

Hinweis: Das Spiel verfügt über keinen Mehrspieler-Modus.

Der Rabatt von 66%gilt bis zum 12. November, 23:59 Uhr.


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Immerhin das Prequel ist nicht für Deutschland gesperrt. edit: Das gesperrte Original hat einen deutschen Installer.
Post edited November 09, 2017 by welttraumhaendler
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welttraumhaendler: Immerhin das Prequel ist nicht für Deutschland gesperrt.
Das ist ja auch nicht auf Liste B indiziert.
Der Rabatt beträgt übrigens 80% und nicht 66%. Wahrscheinlich weil man das komplette Bundle kauft, dass in Deutschland ja leider nur aus einem Spiel besteht.
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PaterAlf: Der Rabatt beträgt übrigens 80% und nicht 66%. Wahrscheinlich weil man das komplette Bundle kauft, dass in Deutschland ja leider nur aus einem Spiel besteht.
Es sind 79% Rabatt, aber ja, das ist der Bündelrabatt.

Während man dem Original eine deutsche Version noch hinzugefügt hat, fehlt diese beim Prequel noch immer.
Post edited November 09, 2017 by welttraumhaendler
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welttraumhaendler: Immerhin das Prequel ist nicht für Deutschland gesperrt.
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Berzerk2002: Das ist ja auch nicht auf Liste B indiziert.
Hält GOG bei anderen Titeln auf Listenteil A nicht davon ab, sie zu verkaufen.
Sieht ganz nett aus. Gleich mal kaufen und testen.
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Berzerk2002: Das ist ja auch nicht auf Liste B indiziert.
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Dandom: Hält GOG bei anderen Titeln auf Listenteil A nicht davon ab, sie zu verkaufen.
Liste A betriff auch nur den Jugendschutz. Bei Liste B geht es um das Strafrecht und damit will sich niemand absichtlich anlegen. Welches Spiel von Liste A wird denn noch auf GOG an Leute in Deutschland verkauft?
Post edited November 09, 2017 by welttraumhaendler
WARUM EIGENTLICH auf Liste B??? Es hat doch gar keine NS-Symbole und ist nicht überbrutal.
Totale Kacke dass es N1 nicht auf GOG gibt. GOG sollte mit 2c company sprechen oder direkt den Antrag auf Deindizierung stellen. Das ist sowas von nicht mehr zeitgemäß.
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Dandom: Hält GOG bei anderen Titeln auf Listenteil A nicht davon ab, sie zu verkaufen.
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welttraumhaendler: Liste A betriff auch nur den Jugendschutz. Bei Liste B geht es um das Strafrecht und damit will sich niemand absichtlich anlegen.
Nein. Die BPjM nimmt lediglich an, dass es strafrechtlich relevant sein könnte. Aber so lange es kein Richter beschlagnahmt hat, ist es lediglich indiziert und darf genau wie auf Liste A indizierte Spiele verkauft werden.
Post edited November 09, 2017 by seppelfred
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welttraumhaendler: Liste A betriff auch nur den Jugendschutz. Bei Liste B geht es um das Strafrecht und damit will sich niemand absichtlich anlegen.
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seppelfred: Nein. Die BPjM nimmt lediglich an, dass es strafrechtlich relevant sein könnte. Aber so lange es kein Richter beschlagnahmt hat, ist es lediglich indiziert und darf genau wie auf Liste A indizierte Spiele verkauft werden.
Es darf aber nicht öffentlich angeboten werden
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Dandom: Hält GOG bei anderen Titeln auf Listenteil A nicht davon ab, sie zu verkaufen.
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welttraumhaendler: Liste A betriff auch nur den Jugendschutz. Bei Liste B geht es um das Strafrecht und damit will sich niemand absichtlich anlegen. Welches Spiel von Liste A wird denn noch auf GOG an Leute in Deutschland verkauft?
Will ich ehrlich gesagt nicht hier posten, da es sonst vielleicht aus dem deutschen Store fliegt, was ich jetzt nicht unbedingt will.

Bezogen auf Liste A und B wird hier viel Quatsch erzählt. Beides sind nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), welcher online gültig ist und von den Ländern beschlossen wurde, unzulässige Angebote nach § 4. Angebote, die auf Listenteil A indiziert sind bzw. mit diesem im Wesentlichen inhaltsgleich sind, sind allerdings nur relativ unzulässig nach § 4 Abs. 2. In geschlossenen Nutzergruppen durch Altersverifikationssoftware realisiert könnten diese angeboten werden. Liste B indizierte Titel sind absolut unzulässig nach § 4 Abs. 1.

Auf Gog sind auch diverse nur Listenteil A indizierte Angebote im DE-Store gesperrt. Einige allerdings nicht, dazu auch 2 relativ neuere Spiele [bzw. erst vor Kurzem ins Angebot aufgenommen].

Und noch eine Anmerkung: Verfassungswidrige Kennzeichen wie Hakenkreuze haben nichts mit den Listenteilen zu tun. Die relevante Strafrechtsnorm, § 86a StGB, ist auch kein Kriterium für eine Listenaufnahme nach § 18 JuSchG.
Post edited November 10, 2017 by Dandom
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welttraumhaendler: Es sind 79% Rabatt, aber ja, das ist der Bündelrabatt.
Bei mir sind es 80%, da ich in Dollar bezahle. :-p

Das fehlende Prozent ist ja lediglich die Rundungsdifferenz, da die Preise immer auf 9 enden.
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seppelfred: Nein. Die BPjM nimmt lediglich an, dass es strafrechtlich relevant sein könnte. Aber so lange es kein Richter beschlagnahmt hat, ist es lediglich indiziert und darf genau wie auf Liste A indizierte Spiele verkauft werden.
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NewOne2k13: Es darf aber nicht öffentlich angeboten werden
Da gibt es keinen Unterschied zwischen Liste A & B. Beide dürfen nicht öffentlich angeboten werden.
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welttraumhaendler: Liste A betriff auch nur den Jugendschutz. Bei Liste B geht es um das Strafrecht und damit will sich niemand absichtlich anlegen. Welches Spiel von Liste A wird denn noch auf GOG an Leute in Deutschland verkauft?
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Dandom: Will ich ehrlich gesagt nicht hier posten, da es sonst vielleicht aus dem deutschen Store fliegt, was ich jetzt nicht unbedingt will.

Bezogen auf Liste A und B wird hier viel Quatsch erzählt. Beides sind nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), welcher online gültig ist und von den Ländern beschlossen wurde, unzulässige Angebote nach § 4. Angebote die auf Listenteil A indiziert sind bzw. mit diesem im Wesentlichen inhaltsgleich sind, sind allerdings nur relativ unzulässig nach § 4 Abs. 2. In geschlossenen Nutzergruppen durch Altersverifikationssoftware realisiert könnten diese angeboten werden. Liste B indizierte Titel sind absolut unzulässig nach § 4 Abs. 1.

Auf Gog sind auch diverse nur Listenteil A indizierte Angebote im DE-Store gesperrt. Einige allerdings nicht, dazu auch 2 relativ neuere Spiele [bzw. erst vor Kurzem ins Angebot aufgenommen].

Und noch eine Anmerkung: Verfassungswidrige Kennzeichen wie Hakenkreuze haben nichts mit den Listenteilen zu tun. Die relevante Strafrechtsnorm, § 86a StGB, ist auch kein Kriterium für eine Listenaufnahme nach § 18 JuSchG.
Danke für die fette Info aber ist keine Erklärung dafür warum N1 auf Liste B gelandet ist.